Unsere AGB´s
- GELTUNGSBEREICH:
1.1. Für die gesamte Geschäftsverbindung der Fa. Komplettwerbung Thomas Wögerer (im folgenden Auftragnehmer genannt), mit dem Geschäftspartner (im folgenden Aufraggeber genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird bzw. wenn sie z.B.: bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich, schriftlich, zugestimmt hat. Alle bisherigen Bedingungen treten mit Vorliegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft. Bedingungen bzw. andere Vertragsbestimmungen, die mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind ungültig, auch wenn sie in den Unterlagen des Auftraggebers aufscheinen.
1.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendungen und Auslegungen der Vertragsbestimmungen gilt nachstehende Reihenfolge:
A) Der/Die individuelle(n) Vertrags- Angebotstexte samt Beilagen, ins besonders der zu erstellenden Freigabezeichnung.
B) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
C) Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.3. Die Unwirksamkeit einzelner Teile diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An de Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten je gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.
1.4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern abzuschließenden Verträge und werden diesen schon jetzt zugrunde gelegt.
- VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSGEGENSTAND:
2.1. Alle Geschäftsbedingungen sind für den Auftragnehmer erst rechtsverbindlich, wenn sie durch diesen schriftlich bestätigt oder – bei einem vereinbarten Versand gemäß Punkt 5.3. – durch die ergänzenden Bedingungen, des Angebots- und Auftragsabwicklung des Auftragnehmers, wie Angebots-, Lieferschein-, Rechnungs- und Freigabezeichnungen, etc. festgelegt sind. Gibt es keine Auftragsbestätigung gelten in jedem Fall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie Bedingungen der jeweiligen Geschäftspapiere des Angebotes des Auftragnehmers.
2.2. Ein Schweigen des Auftragnehmers gilt niemals als Zustimmung zu, oder Annahme von, Erklärungen jeglicher Art. Mündliche Abreden, auch wenn sie mit den Vertretern des Auftragnehmers getroffen wurden, sind nicht rechtsverbindlich, sofern sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.
2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen der Auftraggeber sind für den Auftragnehmer auch dann unverbindlich, wenn dieser nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Lieferung ist keinesfalls als Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers auszulegen. Durch die Auftragserteilung bzw. die Abnahme der Ware gibt der Auftraggeber sein Verständnis zur Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
2.4. Zusatzvereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen und eventuell anders lautende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragsnehmers. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Abweichungen von Plänen, Angaben, Basiswerten und sonstigen Vertrags- und Projektgrundlagen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit dessen schriftlicher Bestätigung.
2.5. Angebotsunterlagen und Entwürfe dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor und kann diese jederzeit, ohne Angabe von Gründen, zurückfordern.
2.6. Die Überprüfung der für die vom Auftraggeber beauftragten Produkte hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen, der Vorbemerkungen einer Ausschreibung, sowie die Prüfung auf deren gesetzlicher, baubehördlicher, technischer und fachlich einwandfreier Eignung, Tauglichkeit und Einsetzbarkeit für den jeweiligen Anlassfall, obliegt dem Auftraggeber. Ausdrücklich wird dafür keine wie immer geartete Haftung durch den Auftragnehmer übernommen.
2.7. Wird eine Ware vom Auftragnehmer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder ähnlichen Unterlagen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführungen gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzungen von Schutz- und Sorgfaltspflichten schad- und klaglos zu halten.
2.8. Unterlagen, wie z.B.: Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Muster, Kostenaufstellungen, technische Planungen, etc. werden nur dann verbindliche Vertragsbestandteile, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird.
2.9. Die Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Durchführung des Auftrages zusammenhängenden Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Diese Unterlagen dürfen vom Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Auftragnehmers an diesen zurückzustellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und übernimmt daher auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser übergebenden Unterlagen.
2.10. Hinweise in den Bestellungen des Auftragnehmers auf andere Texte. Unterlagen oder Bedingungen, als die der Bestellung beigelegten, sind für den Auftragnehmer nicht rechtsverbindlich.
- PREISE:
- Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Kostenvoranschläge sind verbindlich und kostenfrei, so ferne dies nicht anders vereinbart wurde.
- Die Berechnung des Preises erfolgt in EURO, laut der jeweilig gültigen Preisliste bzw. des Angebotes des Auftragnehmers. Zölle werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Es gelten immer die Preise des Kostenvoranschlages bis zum Ablauf der ausgewiesenen Gültigkeit. Zusätzliche Pauschalpreisnachlässe oder Sondervereinbarungen werden nur gewährt, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
- ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
- Zahlungen sind nach Rechnungserhalt, ohne Abzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Als Rechnungserhalt gilt der Tag der Zustellung der Zahlungsanforderung respektive Rechnung bzw. bei postalischer Nichtzustellbarkeit der Tag der Hinterlegung am Postamt. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Auftragnehmer über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Mahnkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel, sowie Schecks werden ausschließlich nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung mit der Gutschrift als Zahlung.
- Gegen den Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung ist keine Aufrechnung möglich, ganz gleich aus welchem Rechtgrunde. Desgleichen kann kein Zurückbehaltungsrecht vom Auftraggeber ausgeübt werden. Jegliche Haft- bzw. Deckungsrücklassvereinbarungen, Pönalen sowie Vertragserfüllungsgarantien gelten als nicht vereinbart, außer sie werden im Einzelfall schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen mangels ausdrücklicher Zustimmung durch diesen nicht abgetreten werden. Die Kürzung von Zahlungen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten werden. Die Kürzung von Zahlungen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B.: bauseitige Verzögerungen, Streik oder höhere Gewalt, ist unzulässig
- Post-, Bahn- Speditions- und Expresslieferungen erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Der Auftragnehmer ist berechtigt Mindestabnahmen festzulegen.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird dadurch nicht ausgeschlossen. Zahlungsverzug tritt mit dem Tag der Fälligkeit ein und bedarf keiner gesonderten schriftlichen Mahnung. .
- Bei Teilzahlungen führt der Verzug auch nur einer Teilzahlung zum Terminverlust, sodass der gesamte noch offene Betrag sofort fällig wird.
- Einsprüche gegen die Rechnungen des Auftragnehmers müssen schriftlich binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum beim Auftragnehmer eingebracht werden. Andernfalls gilt die in Rechnung gestellte Forderung als anerkannt.
- LIEFERUNG UND VERSAND:
- Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd sind aber grundsätzlich verbindlich. Wurde eine exakt verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Erhalt der vom Auftraggeber unterfertigten Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Auftraggeber zu besorgende Unterlagen und Materialien, Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, eventueller Freigaben und nicht vor Eingang einer allfälligen Vorauszahlung. Sollte der Auftraggeber mit den angeführten Leistungen im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, z.B. Übergabe von Unterlagen oder anderen Arten der Mitwirkung, im Verzug sein, ist die Lieferung nach Einlangen derselben in jedem Fall neu zu vereinbaren. Damit im Zusammenhang stehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Auftraggeber die Fertigstellung bzw. die Versand- oder Montagebereitschaft angezeigt wird.
- Verzugsstrafen oder sonstige Einsprüche wegen verspäteter Lieferung stehen dem Auftraggeber unter keinen Umständen zu. Er kann auch nicht vom Vertrag zurücktreten.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers. Die Lieferung erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart ist - durch Abholung vom Lager des Auftragnehmers ab Werk. Bei einem im Einzelfall vereinbarten Versand, hat der Auftragnehmer seine Vertragspflichten mit der Bereitstellung der Ware zum Versand am Erfüllungsort erfüllt und geht die Gefahr des Versandes bzw. der Lieferung an den Auftraggeber mit Bereitstellung über.
- Der für den Einzelfall vereinbarte Versand, an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, erfolgt auch bei Frankolieferungen ausnahmslos unversichert, sowie auf Kosten, Risiko und Gefahr des Auftraggebers, einschließlich der Risiken von Bruch und Schwund während der Lieferung. In diesem Fall behält sich der Auftragnehmer die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Transportbeschädigungen, sowie das Ent- und Beladerisiko gehen zu Lasten des Auftraggebers. Damit im Zusammenhang stehende etweige Versicherungen sind vom Auftraggeber selbst abzuschließen. Eventuelle Frachtvereinbarungen beziehen sich ausschließlich auf die Übernahme der Frachtkosten, nicht auf die Übernahme sonstiger Kosten und Risiken.
- VERZUG:
- Der Liefertermin verlängert sich entsprechend durch unvorhergesehene unabwendbare Ereignisse, (z.B. Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung), in Fällen höherer Gewalt, durch Störungen im Betrieb der Lieferanten des Auftragnehmers, durch Ausbleiben oder verspäteten Eingang der Roh- und Handelswaren und Materialien, durch Verzögerungen in der Erzeugung und alle anderen nicht vom Parteiwillen getragenen Umstände. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt daraus irgendwelche Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen..
- Ein eventuelles, jedoch für den Auftrag einzeln vor Vertragserteilung schriftlich zu vereinbarendes Lieferpönale ist mit maximal 10% der jeweiligen Liefersumme begrenzt und kommt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zum Tragen. Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen, die über ein vereinbartes Lieferpönale hinausgehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellte Ware am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Ab diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Risiko jedenfalls auf dem Auftraggeber über. Alle damit verbundenen Aufwendungen und Kosten hat der Auftraggeber zu übernehmen. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten.
- Bei seitens des Auftragnehmers verschuldeten Lieferverzug steht es dem Auftraggeber zu, Erfüllung zu verlangen oder – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund des Lieferverzuges, insbesondere der Ersatz von Folgeschäden, Mangelfolgeschäden und allfälliger Forderungen Dritter gelten als ausgeschlossen.
- MÄNGEL:
- Mängel an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen wegen offensichtlicher und optischer Mängel sind sofort bei Übergabe am Lieferschein zu vermerken. Qualitative Mängelrügen sind dem Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware – bzw. erfolgter Montage, bei sonstiger Verwirkung des Gewährleistungsanspruches – schriftlich und detailliert zur Kenntnis zu bringen. Spätere Beanstandungen können vom Auftraggeber nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Unterlassen der Mängelrügen geht der Gewährleistungsanspruch verloren. Jeder Ausschluss der Mängelrügepflicht seitens des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer nicht akzeptiert und gilt als nicht beigesetzt.
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistungsansprüche ist, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen voll und ganz nachkommt. Beanstandungen durch den Auftraggeber Berechtigen diesen nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des vereinbarten Kaufpreises. Im Fall einer vom Auftragnehmer anerkannten berechtigten Mängelrüge steht diesem wahlweise das Recht zu, nach seinem Ermessen die Ware zurückzunehmen, eine einwandfreie Ersatzlieferung oder Reparatur vorzunehmen oder Minderungsansprüche anzuerkennen. Der besondere Rückgriff gemäß §933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinausgehende wie auch immer geartete Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere der Ersatz von Folgeschäden, Mangelfolgeschäden und allfälliger Forderungen Dritter, gelten als ausgeschlossen.
- Für die vom Auftragnehmer gelieferten Waren übernimmt dieser nur jene Gewährleistung, welche der Zulieferant jeweils gewährt hat, maximal jedoch sechs Monate für Mängel, die bei der Übergabe bereits bestanden haben. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt gemäß Punkt 5.3. mit der Abholung der Ware vom Lager des Auftragnehmers ab Werk durch den Auftraggeber oder – nach erfolgter Montage- bzw. bei vereinbartem Versand – durch Bereitstellung der Ware zum Versand am Erfüllungsort.
- Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind alle Schäden, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, wie die einer natürlichen Abnützung unterworfenen Teile, die Folge elementarer Ereignisse, gewaltsamer Beschädigungen und unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte, die Nichtbefolgung der Vorschriften über Pflege und Wartung des gelieferten Produktes, Bedienungs-, Anschluss- oder Montagefehler von anderen Technikern, als die des Auftragnehmers, etc. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erlischt, wenn von anderer Seite Änderungen oder Eingriffe in die vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder Erzeugnisse ohne dessen ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung unternommen werden.
- Gewährleistungsreparaturen führt der Auftragnehmer in der Normalarbeitszeit am Erfüllungsort durch. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Durch Anerkenntnis- oder Nachbesserungs- (Reparatur-) arbeiten oder Ersatzlieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder unterbrochen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet die mangelhafte Ware auf seine Kosten sorgfältig aufzubewahren, bis der Auftragnehmer weiter über sie verfügt hat.
- EIGENTUMSVORBEHALT:
- Alle Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen einschließlich der anfallenden Zinsen und Kosten sowie bis zur Erfüllung aller dem Auftragnehmer gegenüber bestehenden und erwachsenden Verbindlichkeiten ausschließlich in dessen Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch nach Einbau oder Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte bestehen.
- Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die Waren ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Veräußert der Auftraggeber in diesem Zusammenhang die Ware des Auftragnehmers oder baut sie ein, so tritt er dem Auftragnehmers schon im Voraus die ihm aus dieser Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Kaufpreis oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung ab. Der Auftraggeber ist weiteres verpflichtet auf Verlangen des Auftragnehmers die Abtretung den Dritten gegenüber bekanntzugeben und dem Auftragnehmer darüber den Nachweis zu erbringen. Soweit der Auftraggeber die Forderungen selbst einzieht, handelt er als der Beauftragte des Auftragnehmers und hat die Beträge sofort an diesen weiterzuleiten. Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware weder verpfänden, noch sicherungsweise übereignen.
- Der Auftraggeber hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsrechtes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Beschlagnahme/Inanspruchnahme durch Dritte auf die im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware ist der Auftraggeber gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen. Bei Reparaturen steht dem Auftragnehmer ein Pfandrecht am bearbeiteten Gegenstand bis zur Bezahlung des Rechnungsbetrages zu.
- HAFTUNG:
- Der Auftragnehmer übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung bzw. Schadenvergütung für Schäden-, Kapital- und Zinsverluste, Gewinnentgang, etc., die durch Mängel, Störungen. Lieferzeitüberschreitung der Ware und Ersatzteile, Reparaturverzögerungen, etc. entstehen; ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten hat, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für den Ausfall von Lieferungen, Mangelfolgeschäden oder Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Ansprüche Dritter etc. und sonstige Schäden, sofern dem Auftragnehmer nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Die Beweislast trifft den Auftraggeber.
- Allfällige Regressforderungen, die der Auftraggeber oder Dritte aus dem Titel der „Produkthaftung“ gegen den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
- ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, GÜLTIGKEIT:
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart. Diese AGB´s gelten ab 1.2.2010.
- DATENVERARBEITUNG:
Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass seine in der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerhalb des Unternehmens des Auftragnehmers zu betrieblichen Zwecken automationsunterstützt gespeichert, übermittelt und verarbeitet sowie zu Marketingzwecken verwendet werden können. Der Auftraggeber erklärt sich weiteres ausdrücklich damit einverstanden, dass er vom Auftragnehmer per Mail, Fax, SMS, Telefon oder jeder anderen technischen Art der Kommunikation kontaktiert wird. Der Auftraggeber stimmt des weiteren zu, über neue Produkte und Dienstleistungen des Auftragnehmers informiert zu werden und den regelmäßigen Newsletter des Auftragnehmers per Post oder E-Mail zu erhalten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung der für den Auftraggeber produzierten Waren für werbliche Zwecke des Auftragnehmers.